Pfändungsfreie Einkommen für Selbständige in der Insolvenz
Die pfändungsfreigrenzen für Selbständige in der Insolvenz richten sich nach dem Verfahrenstand.
Im Eröffnungsverfahren (vorläufigen Insolvenzverfahren) wird meist unterstellt, der Schuldner hätte keinen Pfändungsschutz und allenfalls könne der Insolvenzverwalter eine Aufwandsentschädigung gewähren. Hier besteht eine Regelungslücke in der Insolvenzordnung. Tendenziell – wenn keine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt wird – sollte der Schuldner auch im vorläufigen Insolvenzverfahren Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte gemäß der Vorschrift des § 850i ZPO stellen.
Im eröffneten Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter bis zum sog. Berichtstermin (Gläubigerversammlung) angemessenen Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewähren. Auch hier gilt: Im Zweifel sollte der Schuldner Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte gemäß der Vorschrift des § 850i ZPO beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Internetseite.
Im Fall einer Freigabeerklärung gemäß den Vorschriften des § 35 Abs. 2 InsO unterliegt der Selbständige in eröffneten Insolvenzverfahren mit seinen Erzielten Einkünften hingegen keine Pfändung mehr. Es bedarf deshalb auch keines Antrags auf Pfändungsschutz mehr. Die Abführungspflicht regelt alleine die Vorschrift des § 295 Abs. 2 InsO. Informationen zur Abführungspflicht finden Sie ebenso auf unserer Internetseite.
In der Wohlverhaltensphase, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, unterliegt der Selbständige per Gesetz keiner Pfändung mehr. Entsprechend richtet sich die Abführungspflicht nach § 295 Abs. 2 InsO anhand eines fiktiven, pfändbaren Einkommens aus abhängiger Beschäftigung.