Trotz Insolvenz Selbständig bleiben
Trotz Insolvenz Selbständig zu sein, ist eine in der Beratung sehr häufig aufkommende Frage. Oftmals besteht die Sorge, eine (weitere) Selbständigkeit in der Insolvenz sei ausgeschlossen. Diese Sorge ist oftmals unbegründet.
Die Weiterführung einer Selbständigkeit oder die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Insolvenzverfahren ist zumindest insolvenzrechtlich durchaus möglich.
Es ist durchaus möglich, sich in der Insolvenz Selbständig zu machen, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Auch hier kommt es auf den Verfahrenstand an (eröffnetes Insolvenzverfahren oder Wohlverhaltensphase).
Selbständig in der Insolvenz
Im eröffneten Insolvenzverfahren sollte der Schuldner den Insolvenzverwalter (oder in der Verbraucherinsolvenz auch den Treuhänder) gem. der Vorschrift des § 35 Abs. 2 InsO um eine Erklärung ersuchen, ob Vermögen (die zukünftigen Einkünfte) aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche (die neuen Verbindlichkeiten) aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Der Insolvenzverwalter hat dann zu entscheiden, er die selbständige Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag frei gibt. In diesem Fall wird gleichzeitig die Insolvenzmasse für Neuverbindlichkeiten aus dieser Tätigkeit endhaftet.
Selbständig in der Wohlverhaltensphase
In der Wohlverhaltensphase ist eine solche Erklärung nicht mehr erforderlich, da die Einkünfte eines Selbständigen nicht von der Abtretung des Treuhänders erfasst werden. Entsprechend gilt die Vorschrift des § 295 Abs. 2 InsO „Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre“.
Beratung: Wenn Sie beabsichtigen trotz Insolvenz weiter Selbständig zu sein, beraten wir Sie gerne zu allen erforderlichen Fragen und helfen Ihnen durch eine weitgehend selbst gesteuerte Insolvenz.