Geschäftsführerhaftung, was ist zu beachten?
Geschäftsführerhaftung: Bei einer GmbH denkt man allein aufgrund der Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ nicht unbedingt an eine persönliche Inanspruchnahme. So bestimmt auch § 13 Abs. 2 GmbHG, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen haftet, wobei neben steuerlichen Aspekten dieser Ausschluss der persönlichen Haftung einer der Hauptgründe für die Gründung einer GmbH ist.
Dennoch gibt es zahlreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz. Neben verschiedenen Konstellationen, in denen ein Gesellschafter haftet, wobei diese in einem gesonderten Artikel dargestellt werden (LINK), droht insbesondere dem Geschäftsführer einer GmbH an vielen Stellen eine persönliche Haftung.
Geschäftsführerhaftung: Pflichtverletzung
Der Geschäftsführer hat zunächst gegenüber der Gesellschaft zahlreiche Pflichten (Treuepflichten, Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten, Auskunftspflichten, Sorgfaltspflichten), bei deren schuldhafter Verletzung er der Gesellschaft zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
Geschäftsführerhaftung: Insolvenzverschleppungshaftung
Da bei juristischen Personen gemäß § 15 a InsO eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht, die bei Nichtbeachtung auch mit Freiheitsstrafe bedroht ist, haftet der Geschäftsführer, der schuldhaft den Antrag verspätet oder gar nicht stellt, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 a InsO im Rahmen der sogenannten Insolvenzverschleppungshaftung.
Gegenüber Altgläubigern haftet der Geschäftsführer dann für den sogenannten Quotenschaden, also die Differenz zwischen der tatsächlich im Insolvenzverfahren erhaltenen Quote und der Quote, zu welcher es bei rechtzeitiger Antragsstellung gekommen wäre. Da sich die Ermittlung dieser Differenz regelmäßig als sehr schwierig gestaltet und der Anspruch oft auch die Leistungsfähigkeit des Geschäftsführers übersteigt, spielt dieser Anspruch in der Rechtspraxis neben den anderen Haftungstatbeständen nur eine geringe Rolle. Den Quotenschaden der Altgläubiger macht der Insolvenzverwalter in Form der Gesamtschadensliquidation, § 92 InsO, geltend.
Neugläubigern gegenüber haftet der Geschäftsführer auf den sogenannten Kontrahierungsschaden. Sie sind danach so zu stellen, als wären sie kein Vertragsverhältnis mit der später insolventen GmbH eingegangen (negatives Interesse). Neugläubiger müssen den Schaden außerhalb des Insolvenzverfahrens selbst gegen den Geschäftsführer geltend machen.
Geschäftsführerhaftung: Finanzamt
Im Bereich der Finanzverwaltung haftet der Geschäftsführer bei schuldhafter Verletzung steuerlicher Pflichten für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 69 AO persönlich.
Daneben ist die verspätete Abführung von Umsatz- und Lohnsteuerzahlungen, wozu es im Fall von Liquiditätsengpässen sehr schnell kommen kann, gemäß § 26b UStG bzw. § 380 AO in Verbindung mit § 41a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bußgeldbewehrt, was neben der Gesellschaft, § 30 OWiG, über § 9 OWiG, § 35 GmbHG auch den Geschäftsführer selbst treffen kann.
Geschäftsführerhaftung: Sozialkassen
Da das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, insbesondere der Arbeitnehmeranteile, gemäß § 266 a StGB strafbar ist, haftet der Geschäftsführer auch für diese öffentlich-rechtliche Forderung gemäß § 823 Abs. 2 BGB persönlich.
Da die Geschäftsführer gerade bei kleineren Unternehmen oft Gesellschafter-Geschäftsführer sind und für Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber der kreditgebenden Bank, gebürgt haben, folgt der Unternehmensinsolvenz der GmbH oft eine Privatinsolvenz des Gesellschafter-Geschäftsführers, wobei aufgrund des deliktischen Charakters dieser Forderung diese von der Restschuldbefreiung in dem Insolvenzverfahren des Gesellschafter-Geschäftsführers ausgeschlossen ist.
Geschäftsführerhaftung: Gesellschaftsrechtlich
Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung sind die Geschäftsführer gemäß § 64 S. 1 GmbHG zum Ersatz der geleisteten Zahlungen verpflichtet. Zwar sind solche Zahlungen ausgenommen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, für diese Voraussetzung ist jedoch der Geschäftsführer in einem Gerichtsprozess beweisbelastet und die Rechtsprechung lässt hier in einem engen zeitlichen Rahmen nur wenige Ausnahmen zu.
Da gerade bei dem eigenen Unternehmen die Augen lange vor einer bestehenden Insolvenzantragspflicht verschlossen werden und dies äußerst weitreichende Konsequenzen haben kann, sollte man sich frühzeitig über bestehende Pflichten aber auch Möglichkeiten durch fachliche Beratung informieren.
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Geschäftsführerhaftung: Vorstände AG
Für den Vorstand einer Aktiengesellschaft findet sich eine dem § 64 S. 1 GmbHG entsprechende Regelung in § 92 Abs. 2 AktG. Da der Vorstand gemäß § 78 AktG nach außen vertritt, gelten die anderen vorgenannten Vorschriften auch für den Vorstand der AG.
Geschäftsführerhaftung: GmbH & Co. KG
Für die GmbH & Co. KG ergibt sich für den Vertreter die § 64 S. 1 GmbHG entsprechende Haftung aus §§ 130 a, 177 a HGB und die anderen vorgenannten Vorschriften treffen ebenfalls den Vertreter einer GmbH & Co. KG, was regelmäßig der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist.
Geschäftsführerhaftung: Verein und Vorstand
Für den Vorstand eines Vereins normiert § 42 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Pflicht des Vorstands bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins einen Insolvenzantrag zu stellen und in Satz 2 eine Schadensersatzpflicht bei verschuldeter verzögerter Antragsstellung.