Insolvenzanfechtung, was hat sich 2017 geändert?
Obwohl am 5. April 2017 das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz in Kraft getreten ist, hat der Insolvenzverwalter auch weiterhin zahlreiche Möglichkeiten, mittels Anfechtung die Insolvenzmasse und dadurch seine Vergütung zu erhöhen.
Dabei kann jeder von den mit der Anfechtung geltend gemachten Rückzahlungsverlangen betroffen sein. Nicht nur Finanzverwaltung und Krankenkassen, sondern auch Arbeitnehmer, Gesellschafter, Vermieter, Steuerberater und Lieferanten geraten immer mehr ins Visier der Insolvenzverwalter.
Dabei muss es sich nicht um unentgeltliche Leistungen oder unmittelbar benachteiligende Rechtsgeschäfte mit nahestehenden Personen handeln, bei denen für jeden nachvollziehbar ist, dass diese Geschäfte zum Wohle aller Gläubiger rückabgewickelt werden müssen. Vielmehr ist die sogenannte Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO das schärfste Schwert des Insolvenzverwalters, so dass es einen, nach einer Formulierung der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, wie einen Blitz aus heiterem Himmel trifft, wenn man seinen Briefkasten und die darin liegende, zunächst unscheinbare Post öffnet. Unter Hinweis auf das Gesetz und zahlreiche Gerichtsurteile wird dem Betroffenen darin von dem Insolvenzverwalter vorgehalten, der mittlerweile insolvente ehemalige Geschäftspartner, Arbeitgeber, Mieter, etc. habe mit den Zahlungen an ihn, die vier Jahre zurückliegen können, andere Gläubiger benachteiligen wollen und dies hätte der Adressat des Schreibens auch gewusst.
Soll man daher, wie sich der Bundesverband der Deutschen Industrie fragt, die Beziehungen zu einem Geschäftspartner einstellen, wenn dieser in finanzielle Schwierigkeiten gerät?
Insolvenzanfechtung, die Quittung für Zugeständnisse?
Gerade bei langjährigen Geschäftskontakten will man jedoch die Geschäftsbeziehung nicht bei den ersten Anzeichen von Liquiditätsproblemen abbrechen. Vielmehr will man einem Geschäftspartner durch eine immer wieder vorkommende Liquiditätslücke helfen und durch die Gewährung von Ratenzahlungen oder Stundungen nicht nur Kunden, sondern auch Arbeitsplätze sichern. Diese Großzügigkeit kann dann aber, auch wenn sie eigentlich im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt, schnell zu einem sehr teuren Bumerang werden. Bereits in den Jahren 2012 und 2013 wurden nach Angaben des Verband Deutscher Insolvenzverwalter mit einem Anspruch nach § 133 Abs. 1 InsO durchschnittlich ungefähr 38.760,00 € geltend gemacht. In Zeiten rückläufiger Insolvenzverfahren und damit mehr Zeit für jedes einzelne Verfahren dürfte dieser Betrag, jedenfalls aber die absolute Zahl der Anfechtungen, in den letzten Jahren weiter angestiegen sein. Nicht ohne guten Grund bieten mittlerweile verschiedene Assekuranzen, wie Euler Hermes oder die R+V, Versicherungen gegen die Insolvenzanfechtung an.
Insolvenzanfechtung, man ist nicht rechtlos!
Auch wenn sich insgesamt nur 19 Paragraphen in der Insolvenzordnung mit der Anfechtung befassen, gibt es eine Fülle an Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die für den nicht mit der Thematik befassten Unternehmer nicht nur unbekannt, sondern auch schwer zu verstehen sein dürfte. So geht es um kongruente oder inkongruente Deckungen, Bargeschäfte oder bargeschäftsähnliche Handlungen, die aber nichts mit Bargeld zu tun haben, es ist von einer kritischen Zeit die Rede und aus einem bunten Strauß an vermeintlichen Beweisanzeichen wird auf einen Eventualvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Betroffenen hiervon geschlossen.
Verteidigung gegen Insolvenzanfechtung?
Auch wenn man sofort denkt, das kann doch so nicht sein und der Bauch, also das Rechtsgefühl, einem sagt, dass man doch nichts Unrechtes getan habe, was die (Rück-) Zahlung von mehreren Tausend Euro rechtfertigen würde, ist bei dieser besonderen Materie anwaltlicher Rat erforderlich und das nicht erst, wenn der Insolvenzverwalter zur Zahlung aufgefordert hat. So kann häufig durch rechtliche Gestaltungen das Risiko einer späteren Anfechtung verringert werden.
Insolvenzanfechtung erfordert Beratung!
Aus diesem Grund arbeiten wir in diesem Bereich mit spezialisierten Anwälten zusammen, die wir Ihnen gerne empfehlen. Sprechen Sie uns an.