Wann kann ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen werden?
Zur Frage der Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO)
Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
Natürliche Personen sollten deshalb den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren mit einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a InsO verbinden.
Bei juristischen Personen ist ein Stundungsantrag hingehen nicht möglich.